Der Beitrag widmet sich der Fragestellung, ob das Datenschutzrecht über weite Strecken ein Ende der notwendigen Mitbestimmung des Betriebsrates bedeutet, da der Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen (datenschutz-)rechtlich zulässigerweise gar nicht möglich ist. Die Autorin kommt zusammengefasst zu dem Schluss, dass das "Ob" der Mitbestimmung schlicht nicht von einer Interessenabwägung und damit vom Gewicht der betrieblichen Interessen abhängig gemacht werden könne und dürfe. Dem Betriebsrat müsse ein Mitbestimmungsrecht somit etwa im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG) immer dann zukommen, wenn aufgrund eines entsprechend starken Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer deren "Menschenwürde" berührt ist. Auch iZm § 96 Abs 1 Z 2, § 96a Abs 1 Z 1 und Z 2 ArbVG sei es keineswegs so, dass alle Daten, an denen der Arbeitgeber möglicherweise ein berechtigtes Informationsinteresse hat, mitbestimmungsfrei erheb- und verwendbar seien.