VStG: § 20
VwGH 27. 6. 2019, Ra 2018/02/0096
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Anwendung des § 20 VStG setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.