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Außerordentliche Milderung der Strafe?

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaARD 6674/11/2019 Heft 6674 v. 14.11.2019

VStG: § 20

VwGH 27. 6. 2019, Ra 2018/02/0096

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Anwendung des § 20 VStG setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

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