AM-VO: § 7 Abs 1 Z 11 , § 8 Abs 1 Z 9 , § 11 Abs 3
Gemäß § 11 Abs 3 Arbeitsmittelverordnung müssen Prüfbefunde über bestimmte Prüfungen von Arbeitsmitteln am Einsatzort des Arbeitsmittels vorhanden sein. Hinsichtlich der Arbeitsmittel "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" stellt das jeweilige Fahrzeug den "Einsatzort" dar, an dem die Prüfbefunde bzw deren Kopien vorhanden sein müssen.