ASGG: § 54 Abs 2
OGH 25. 6. 2019, 9 ObA 44/19i
Eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber begehrte gemäß § 54 Abs 2 ASGG ua die Feststellung, dass Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis § 44 TAG und der zwischen den Verfahrensparteien geschlossene Kollektivvertrag für technisches Personal (und Verwaltung) zur Anwendung gelangt, und die während der in der Arbeitszeiteinteilung gemäß § 18 des KV vorgesehenen wöchentlichen zwei Ruhetage beschäftigt werden, Anspruch auf Ersatzruhe gemäß § 44 Abs 5 TAG, jedoch keinen weitergehenden kollektivvertraglichen Ersatzruheanspruch haben.