AZG: § 28 Abs 5 und 6
VwGH 18. 9. 2019, Ra 2019/11/0083
Im vorliegenden Fall wurden über den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH zwei Geldstrafen gemäß § 28 Abs 5 und Abs 6 AZG verhängt, weil ein bestimmter Arbeitnehmer als Lenker eines Lastkraftwagens im innerstaatlichen Verkehr einerseits mehr als ein Schaublatt im Fahrtschreiber verwendet und andererseits die tägliche (Mindest-)Ruhezeit nicht eingehalten habe.