ASVG: § 89 Abs 1 Z 1
OGH 30. 7. 2019, 10 ObS 90/19m
Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung ruhen nach § 89 Abs 1 Z 1 ASVG, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs 2, § 22 und § 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Bei einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB tritt kein Ruhen ein, weil es