vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ruhen eines Pensionsanspruches bei Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6667/12/2019 Heft 6667 v. 26.9.2019

ASVG: § 89 Abs 1 Z 1

OGH 30. 7. 2019, 10 ObS 90/19m

Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung ruhen nach § 89 Abs 1 Z 1 ASVG, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs 2, § 22 und § 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Bei einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB tritt kein Ruhen ein, weil es

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte