Vielfach wird übersehen, dass die praktische Mitarbeit von Vereinsmitgliedern, wie sie zB in Vereinslokalen oder bei diversen Veranstaltungen üblich ist, mitunter eine Pflichtversicherung begründet. Wann es zum Eintritt der Pflichtversicherung kommt (Vorliegen eines Dienstverhältnisses), welche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist (Entgeltbegriff des § 49 ASVG) und wann allenfalls ein Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt (nämlich dann, wenn ein Verein ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ausübt), erläutert die NÖGKK in ihrem aktuellen Newsletter. ( Quelle: NÖDIS Nr 10/30. 8. 2019)