EStG: § 16 Abs 1 Z 9, § 20 Abs 1 Z 2 lit e
Als Familienheimfahrten zählen auch die erste Anreise zum Tätigkeitsort sowie die letzte Familienheimfahrt nach Beendigung der Tätigkeit.Die betragliche Begrenzung von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG stellt keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da hinsichtlich der betraglichen Obergrenze nicht danach unterschieden wird, ob es sich um einen grenzüberschreitenden oder einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt.