ASVG: § 131
OGH 25. 6. 2019, 10 ObS 72/19i
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Behandlung ihres Akustikusneurinoms am Europäischen Cyberknife-Zentrum in München von der zuständigen Gebietskrankenkasse abgelehnt. Die Cyberknife-Technologie sei zwar in Österreich nicht verfügbar, es bestehe aber die Möglichkeit, das Akustikusneurinom entweder mit konventioneller Bestrahlung oder mittels Gammaknife zu behandeln. Dennoch unterzog sich die Klägerin der Cyberknife-Behandlung in München und beantragte bei der GKK die Kostenerstattung. Diese setzte die GKK mit € 293,18 fest und wies das Mehrbegehren ab. Das Klagebegehren auf Ersatz der weiteren Kosten iHv € 7.220,- wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Für das Akustikusneurinom wäre eine ausreichende und zweckmäßige Behandlung auch in Österreich bei einem Vertragspartner der GKK durch mikrochirurgische Entfernung oder radiochirurgische Behandlung in angemessener Zeit möglich gewesen. Beide Methoden würden dem Stand der Wissenschaft entsprechen und stellen für die Klägerin geeignete Behandlungen dar.