KV-Angestellte im Kunststoffverarbeitenden Gewerbe: Mindestgehaltsordnung § 2
OLG Wien 17. 5. 2019, 10 Ra 34/19x
Die Klägerin, eine HAK-Absolventin, war beim beklagten Arbeitgeber als Exportsachbearbeiterin im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt. Sie war in der Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrags für Angestellte im Kunststoffverarbeitenden Gewerbe eingestuft. Im Wesentlichen war sie für die komplette Abwicklung von Bestellungen bestimmter Produktionsgruppen der ihr zugeordneten Auslandskunden zuständig. Dies reichte von der Bestellannahme, Auftragsbestätigung, Organisation des Transports (zum Teil mit Angebotseinholungen von Speditionen) bis zur Erstellung der Rechnung und der erforderlichen Zoll- und Frachtpapiere. Die Klägerin entschied auch die Reihenfolge der Bearbeitung der Bestellungen nach Dringlichkeit. Korrespondenzen und Telefonate mit Kunden und Speditionen führte sie vorwiegend auf Englisch und Deutsch, manchmal auch auf Französisch. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Einstufung in der Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages.