Seit 1. 9. 2018 sind sowohl die leitenden Angestellten als auch die neu gleichgestellten sonstigen Arbeitnehmer und die neuen nahen Angehörigen nur dann vom AZG und vom ARG ausgenommen, wenn ihnen zugleich auch ausreichende Arbeitszeitautonomie zukommt. Der Beitrag geht diesem formal zusätzlichen Ausnahme-Element nach, für das es so gut wie keine Vorbilder im österreichischen Arbeitsrecht gibt und aussagekräftige Gesetzesmaterialien fehlen.