Für den Anspruch auf Überstundenentgelt enthalten insbesondere Kollektivverträge für Angestellte oftmals Verfallsregelungen, weil es nach längerer Zeit seit der (angeblichen) Leistung von Überstunden schwierig ist, festzustellen, ob Überstunden an bestimmten Tagen geleistet wurden. Eine Verfallsfrist ist nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung führt und dem Arbeitnehmer monatlich Lohnabrechnungen übermittelt, sodass dieser einen entsprechenden Überblick zu den ausgezahlten Nettobeträgen hat. Die Verfallsfrist wird durch die Geltendmachung bestimmter Ansprüche gehemmt, wobei die Hemmung aber nur dann eintritt, wenn der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind.