Der Beitrag geht der Frage nach, ob ein freier Dienstnehmer unter den Begriff des "Mitarbeiters" iSd § 6 DSG subsumiert werden kann, dies unter Berücksichtigung der arbeits- und sozialrechtlichen Definition einer dienstnehmerähnlichen Person. Zusammenfassend ergibt sich nach Ansicht der Autorin, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht ein echter Dienstnehmer dem Unternehmen als "Teil" desselben zugerechnet werden kann und gemäß § 6 DSG zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet ist. Die DSGVO sehe aber keine unmittelbar den echten Dienstnehmer treffenden Datenschutzpflichten vor. Dagegen seien freie Dienstnehmer - zumindest wenn ihnen ein Vertretungsrecht zusteht - nach Ansicht Fleißners nicht als Teil des Unternehmens ihres Arbeitgebers anzusehen, weil sie diesem nicht wie ein echter Dienstnehmer zugerechnet werden können. § 6 DSG sei auf diese nicht anwendbar, sondern seien diese vielmehr als Auftragsverarbeiter iSd Art 4 Z 8 DSGVO anzusehen. Gemäß Art 29 DSGVO seisowohl der Auftragsverarbeiter selbst als auch jede weitere von diesem eingesetzte Person zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.