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Rauch, Aufklärungspflichten des Arbeitgebers, ASoK 2019, 105

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6657/17/2019 Heft 6657 v. 18.7.2019

Die gesetzlich geregelte Fürsorgepflicht (§ 18 AngG; § 1157 ABGB), die dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Arbeitnehmers dient, wird hinsichtlich des ausdrücklich angeordneten Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers durch eine große Zahl von Rechtsvorschriften näher geregelt. Darüber hinaus sollen die Bestimmungen zur Fürsorgepflicht auch den Schutz anderer Rechtsgüter gewährleisten, die im Gesetz nicht unmittelbar angesprochen werden. Im Rahmen seines Beitrages erörtert Rauch, inwieweit sich aus der Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers ergibt. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers könne jedenfalls keine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über seine Rechte abgeleitet werden. Nur in konkreten Situationen könne eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers angenommen werden wie etwa bei der kollektivvertraglichen Einstufung oder bei den nach § 3 UrlG für das Urlaubsausmaß anzurechnenden Zeiten. Keine Aufklärungsnotwendigkeit bestehe bei Erklärungen des Arbeitnehmers, die für seine Ansprüche nachteilig sind (fristwidrige Kündigung, abfertigungsschädliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses etc). Die vom EuGH angenommene Aufklärungspflicht zum Urlaubsverfall nach dem deutschen Urlaubsrecht lasse sich nicht einfach in der judizierten Form auf Österreich übertragen, insbesondere weil in Österreich eine deutlich abweichende Rechtslage gegeben ist - so die Ansicht Rauchs.

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