EStG: § 82a
ASVG: § 67a
Auftraggeberhaftungszahlungen für Bauleistungen, die bis zum Tag der Insolvenzeröffnung erbracht werden, dürfen auf die (als Insolvenzforderungen zu wertenden) Abgabenrückstände verrechnet werden. Wird die Bauleistung ab dem der Insolvenzeröffnung folgenden Tag erbracht, so sind die Auftraggeberhaftungszahlungen der Masse zugute zu halten.