NR-Beschluss 2. 7. 2019, 211/BNR BlgNR 26. GP
➜ Gesetzgebung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden soll
Anrechnung in vollem Ausmaß
In den vergangenen Jahren wurden in vielen Kollektivverträgen bei der Anrechnung von Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche wichtige Verbesserungen erreicht. Um allen Eltern gleiche Chancen bei der Anrechnung zu gewähren, wurde nun - basierend auf einem Initiativantrag der SPÖ (338/A BlgNR 26. GP idF des Abänderungsantrags AA-97 BlgNR 26. GP ) - § 15f Abs 1 MSchG dahin gehend abgeändert, dass Zeiten der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß § 15 Abs 1 und § 15c Abs 2 Z 3 und Abs 3 MSchG angerechnet werden. Damit wird klargestellt, dass Karenzzeiten in jenem Umfang angerechnet werden, in dem sie auch in Anspruch genommen wurden, bzw dass Karenzzeiten bis maximal zum Ablauf des 2. Lebensjahrs des Kindes angerechnet werden.