NR-Beschluss 2. 7. 2019, 210/BNR BlgNR 26. GP
➜ Gesetzgebung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden sollen
Freistellung für einen Monat anlässlich der Geburt
Auf Grundlage eines Initiativantrags der SPÖ (576/A BlgNR 26. GP ) samt Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrats (AA-95 BlgNR 26. GP ) wird im Väter-Karenzgesetz in einem neuen § 1a VKG vorgesehen, dass einem Vater auf sein Verlangen - unbeschadet des Anspruchs auf Karenz - "für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter nach der Geburt des Kindes (§ 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 ...) Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren [ist], wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt". Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung (ebenfalls) spätestens mit Ablauf von acht Wochen nach der Geburt (bzw 12 Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten).