ASVG: § 49 Abs 1
SachbezugswerteVO: § 4 Abs 1 und Abs 6
In Anknüpfung an die Ausführungen des VfGH (VfGH 12. 10. 2017, V 46-47/2016, ARD 6575/12/2017) hat der VwGH die Ansicht des BFG verworfen, § 4 Abs 6 der Sachbezugswerteverordnung komme nicht zur Anwendung, wenn ein Kfz-Händler seinen Dienstnehmern Vorführkraftfahrzeuge zur Privatnutzung überlasse (VwGH 21. 11. 2018, Ro 2016/13/0013, ARD 6634/14/2019). Im Ergebnis sind demnach gemäß § 4 Abs 6 der Sachbezugswerteverordnung bei Vorführkraftfahrzeugen die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Ergänzend hat der VwGH mit näherer Begründung angemerkt, dass in einem derartigen Fall jedoch die Hinzurechnung der Normverbrauchsabgabe - zusätzlich zu dem Zuschlag von 20 % nach § 4 Abs 6 der Sachbezugswerteverordnung - zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig ist.