ASVG: § 4 Abs 1, § 113
VwGH 4. 4. 2019, Ra 2016/08/0032
Am 17. 9. 2014 um 15.00 Uhr wurden bei einer behördlichen Kontrolle in einem landwirtschaftlichen Betrieb fünf Personen bei der Verrichtung von Arbeiten (Pflücken und Einschlichten von Äpfeln in dafür vorgesehene Behälter) betreten. In der Folge wurde der Dienstgeber des Betriebes mit dem angefochtenen Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlags von € 3.300,- verpflichtet, weil er es unterlassen habe, die Dienstnehmer vor Arbeitsantritt um 8.00 Uhr jenes Tages beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG anzumelden. Mit seiner dagegen erhobenen Revision hatte er vor dem VwGH keinen Erfolg: