In der aktuellen Ausgabe des Dienstgeber-Magazins NÖDIS geht die NÖGKK der Frage nach, ob ein Dienstnehmer Anspruch auf Entgelt hat, wenn er wegen des Verdachtes auf eine ansteckende Krankheit (zB Masern) durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt wird und daher an seiner Arbeit verhindert ist. Die NÖGKK führt aus, dass der Dienstgeber in diesem Fall aufgrund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das Entgelt weiter zu zahlen hat. Es bestehe aber ein Anspruch gegenüber dem Bund auf Ersatz dieser Kosten. Eine Isolation in Quarantäne sei eine reine Vorsichtsmaßnahme und zähle daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststehe, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor. ( Quelle: NÖDIS Nr 8/28. 6. 2019)