Der Großteil der im Arbeitnehmerschutz geltenden Grenzwerte wurde für eine tägliche Exposition von 8 Stunden (inkl allfälliger expositionsfreier Phasen) festgesetzt. Eine relevante Zahl von Arbeitnehmern ist allerdings in Arbeitszeitmodellen beschäftigt, durch die es zu 8 Stunden überschreitenden Arbeitszeiten kommt, ua durch Schicht- oder Wechseldienst, geblockte Arbeitszeiten oder durch Überstunden. Um den Arbeitnehmerschutzvorschriften Rechnung zu tragen, muss der Schutz der Arbeitnehmer auch bei den geänderten Expositionsszenarien gewährleistet werden. Dazu wird in einem Erlass des BMASGK das Vorgehen zur Anpassung von Grenzwerten chemischer Arbeitsstoffe, von Vibrationen und optischer Strahlung bei verlängerten Arbeitszeiten erläutert. (BMASGK-461.308/0002-VII/A/4/2019)