AngG: § 26
OLG Linz 9. 5. 2019, 12 Ra 25/19m
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Austrittserklärungen an keine bestimmte Form gebunden sind und daher im Allgemeinen auch konkludent entsprechend § 863 ABGB erfolgen können. Es muss sich jedoch um ein Verhalten handeln, das unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an der auf die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln. Wie auch sonst ist dabei der objektive Erklärungswert maßgeblich. Es entspricht aber der ständigen Judikatur, dass das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz im Allgemeinen für sich allein noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist, vielmehr müssen noch weitere Umstände hinzutreten oder besondere Verhältnisse vorliegen (vgl OGH 17. 3. 2005, 8 ObA 15/05x, ARD 5618/5/2005).