FamZeitbG: § 2 Abs 3
Der Anspruch eines Vaters auf Familienzeitbonus setzt ua voraus, dass die Eltern und das Kind an derselben Wohnadresse wohnen und auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der Begriff der "Hauptwohnsitzmeldung" in § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG stellt auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG ab. Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach § 3 Abs 1 MeldeG und stellt - bezogen auf den Anwendungsbereich des Familienzeitbonusgesetzes - auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an derselben Wohnadresse ab, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Da gemäß