Personen, die Träger von Krankheitskeimen einer nach dem Epidemiegesetz anzeigepflichtigen Krankheit sind (zB Hepatitis, Pocken, Keuchhusten etc), kann die Bezirksverwaltungsbehörde verbieten, weiterzuarbeiten, und zwar auch dann, wenn noch keine "richtige" Erkrankung vorliegt, dh die Krankheit noch nicht ausgebrochen ist. In diesem Fall liegt ein sonstiger Dienstverhinderungsgrund des Arbeitnehmers vor (bei einem Verdachtsfall) bzw ein "normaler" Krankenstand (bei einer tatsächlichen Erkrankung), sodass der Arbeitgeber das regelmäßige Entgelt nach dem Ausfallsprinzip weiter zu bezahlen hat. Für den erlittenen Verdienstentgang (= Entgeltfortzahlung an den "arbeitsbefreiten" Arbeitnehmer) hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bund gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz einen Anspruch auf Vergütung. Dieser Ersatzanspruch umfasst das regelmäßige Entgelt, den Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, den BV-Beitrag sowie allenfalls den Zuschlag gemäß BUAG. Der Anspruch muss binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend gemacht werden.