Der Beitrag geht den Fragen nach, wie sich die Arbeitszeitbegriffe der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie und des AZG zueinander verhalten und für welche Zeiten Entgeltansprüche bestehen. Tomandl kommt dabei zu dem Ergebnis, dass sich die Begriffe "Arbeitszeit" der RL und des AZG nicht auf die Entgeltpflicht beziehen, sondern nur auf die öffentlich-rechtliche Frage, wie lange Arbeitszeiten dauern dürfen. Ob und welche Vergütungsansprüche für Arbeitszeiten bestehen, bestimme sich ausschließlich nach nationalem Recht. Für Österreich bedeute dies, dass keine Ansprüche bestehen, wenn für das Dienstverhältnis Unentgeltlichkeit vereinbart war. Sei dies nicht der Fall, so werde die Frage, unter welchen Voraussetzungen bzw in welchem Ausmaß Entgelt gebührt, idR durch Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag geregelt. Sofern nichts anderes (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart sei, so bestehe dem Grunde nach nur für jene Tätigkeiten des Arbeitnehmers ein Entgeltanspruch, bei denen seine Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Verwendung dieser Zeit weitgehend ausgeschlossen ist. Während dies etwa bei Arbeitsbereitschaft der Fall sei, da sich der Arbeitnehmer an einem ihm vorgegebenen Ort zur jederzeitigen Aufnahme von Arbeit bereitzuhalten hat, liege ein Ausschluss der Selbstbestimmungsfreiheit bei Rufbereitschaft nicht vor, da sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit in keiner Weise für seinen Arbeitgeber bereithalten müsse und beliebigen Freizeitaktivitäten nachgehen könne. Da keine eigentliche Dienstleistung (oder eine gleichwertige Tätigkeit) vorliege, könne im Fall von Rufbereitschaft auch ein geringeres Entgelt als für die eigentliche Arbeitsleistung oder in Sonderfällen sogar Unentgeltlichkeit vereinbart werden.