Der Beitrag geht der Frage nach, wie das Verfahren bei einem angezeigten Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor der Datenschutzbehörder abläuft und gegen wen Geldbußen verhängt werden können. Die Autorin hält fest, dass Adressat der Geldbußen sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Der Datenschutzbehörde kommt dabei ein Wahlrecht zu, ob sie gegen die juristische Person oder gegen deren Entscheidungsträger vorgeht. Kein Adressat des Strafbescheides kann hingegen der Datenschutzbeauftragte sein, da er nur ein Beratungs- und Kontrollorgan und daher nicht für die Einhaltung der DS-GVO in der Organisation verantwortlich ist. Aufgrund der beratenden Funktion ist die Datenschutzbehörde der Ansicht, dass auch eine Bestellung des Datenschutzbeauftragten zum verantwortlichen Beauftragten nicht möglich ist.