EStG 1988: § 16 Abs 1
BFG 11. 12. 2018, RV/7104114/2017
Die Beschwerdeführerin bezieht als Tagesmutter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit als Werbungskosten Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von € 915,66 sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von € 4.800,- geltend. Strittig war im Verfahren vor dem BFG nur noch, ob die Aufwendungen iHv € 4.800,- anzuerkennen sind, weil die Beschwerdeführerin auf die Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrages von € 915,66 für Arbeitsmittel mangels steuerlicher Auswirkung aufgrund der geringfügigen Einkünfte verzichtete.