KV-Ärzte Wien: Pkt XIII Abs 1
AngG: § 20 Abs 1
Die Ausnahme einer Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit betrug, von der Anwendung der in § 20 AngG idF vor der Novelle BGBl I 2017/153 normierten Kündigungstermine und Kündigungsfristen ist unionsrechtswidrig. Der Verweis in einem Kollektivvertrag (hier: KV für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien), wonach die Lösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen oder fortgesetzten Dienstverhältnisses "den Bestimmungen des § 20 AngG" unterliegt, ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die dort normierten Kündigungsfristen und -termine schon vor der Änderung des § 20 AngG mit 1. 1. 2018 für alle Normadressaten und daher ungeachtet der Arbeitszeit der Beschäftigten gelten sollen.