BAG: § 15
ABGB: § 1162b
Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit gegen sich gelten zu lassen, wird die relative Nichtigkeit der Auflösung saniert. Es kommt zu einer rechtswirksamen Beendigung mit Lösungswirkung zu dem sich aus der Beendigungserklärung ergebenden Zeitpunkt. Damit kann der Lehrling aber allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedarf, besteht in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten.