vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Recht des Gläubigers auf Beantragung von Arbeitslosengeld für Schuldner

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6648/10/2019 Heft 6648 v. 9.5.2019

AlVG: § 46

Für einen Arbeitslosen besteht grundsätzlich - von den in § 46 AlVG vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - nicht die Möglichkeit, sich bei der Antragstellung von einer dritten Person vertreten zu lassen, sondern hat die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in eigener Person zu erfolgen. Damit scheidet aber auch eine - ohne Beteiligung des Anspruchsberechtigten erfolgende - Geltendmachung der Leistungen durch einen betreibenden Gläubiger aus.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte