AlVG: § 46
Für einen Arbeitslosen besteht grundsätzlich - von den in § 46 AlVG vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - nicht die Möglichkeit, sich bei der Antragstellung von einer dritten Person vertreten zu lassen, sondern hat die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in eigener Person zu erfolgen. Damit scheidet aber auch eine - ohne Beteiligung des Anspruchsberechtigten erfolgende - Geltendmachung der Leistungen durch einen betreibenden Gläubiger aus.