Grundsätzlich werden Zeiten der Elternkarenz - bis auf drei im MSchG bzw VKG genannte Ausnahmefälle - für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, nicht mitgerechnet. Kollektivverträge und Einzelregelungen können allerdings günstigere Regelungen enthalten. Gerade in den letzten Jahren und Monaten konnten sich die Kollektivvertragspartner in zahlreichen Kollektivverträgen auf erweiterte Karenzanrechnungsbestimmungen einigen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Karenzanrechnungsbestimmungen betreffend Elternkarenz und auch sonstige Karenzzeiten in einigen wichtigen Kollektivverträgen.