ArbVG: § 89
Gemäß § 89 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, die "Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen". Der Begriff "Rechtsvorschriften" ist dabei nicht auf Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen zu verstehen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen. Das Überwachungsrecht des Betriebsrates bezieht sich somit auch auf die Überwachung der Einhaltung einer konkreten betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber.