Durch eine Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 soll es ab 1. 1. 2020 zu einer Gleichbehandlung von elektronischen und im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Anbringen (Schriftstücken) mit postalischen Eingaben in der Fristberechnung kommen. Zur Wahrung von (verfahrensrechtlichen) Fristen soll es künftig ausreichend sein, wenn das Anbringen (der Schriftsatz) am letzten Tag der Frist an die Behörde (an das Gericht) versendet worden ist. Ob diese Versendung während der Amtsstunden oder nach ihrem Ende erfolgt ist und wann das Anbringen (der Schriftsatz) bei der Behörde (beim Gericht) eingelangt ist, soll künftig rechtlich ohne Belang sein, vorausgesetzt, das Anbringen (der Schriftsatz) langt überhaupt bei der Behörde (beim Gericht) ein und geht nicht auf dem Übermittlungsweg "verloren". Die Gefahr des "Verlustes" des Anbringens auf dem Übermittlungsweg soll also, ebenso wie bei durch einen Zustelldienst übermittelten Anbringen (Schriftsätzen), nach wie vor der Einschreiter zu tragen haben. (Ministerialentwurf 24. 4. 2019, 141/ME NR 26. GP )