Dem Verbot der Geschenkannahme wird idR vor allem im öffentlichen Dienst Bedeutung beigemessen, diese Verpflichtung spielt aber auch im allgemeinen Arbeitsrecht eine Rolle. Der Beitrag stellt die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dar und stellt die arbeitsrechtliche Verbindung zum Korruptionsstrafrecht her. Ein Unterschied zwischen der Geschenkannahme im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft liege darin, dass deren arbeitsrechtliche Zulässigkeit für den Bereich der Privatwirtschaft durch Erlaubnis des Arbeitgebers bewirkt werden kann (bis zu den Grenzen des Strafrechts; siehe § 309 StGB oder § 10 Abs 2 UWG). Häufiger sei jedoch der Fall, dass der Arbeitgeber zusätzliche Schranken für die Zulässigkeit der Geschenkannahme aufstellt. Die Grenzen dieser Möglichkeit liegen für Gerhartl aber zum einen im Schikaneverbot und zum anderen dürfe dadurch nicht in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingegriffen werden (so würde etwa das Verbot, Geschenke von Arbeitskollegen anzunehmen, unzulässig in das Recht des Arbeitnehmers, über die Annahme oder Ablehnung selbst zu entscheiden, eingreifen).