AngG: § 26 Z 6
GewO 1859: § 82 lit g
Wird ein Arbeitnehmer nach langer Betriebszugehörigkeit (hier: rund 25 Jahre) versetzt, wodurch er sich in hohem Maß gekränkt fühlt und was in ihm ein starkes Gefühl der Wut hervorruft, so stellt dessen schriftliche Entgleisung auf einem zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel des Arbeitgebers ausgefüllten "Wunschzettel" mit dem Wortlaut "1.) Pfählt N****; 2.) hängt P**** + Co; 3.) hört auf zu lügen, betrügen + diskriminieren" keine erhebliche Ehrverletzung dar, wenn dahinter keine Absicht steckt, das Ansehen und die soziale Wertschätzung der namentlich genannten Personen (hier: Personalleiter und Vorstandsvorsitzender) herabzusetzen, zu denen kein persönlicher Kontakt bestand. Liegt bloß eine Unmutsäußerung über seine als ungerecht empfundene berufliche Situation vor, so ist die deswegen ausgesprochene Entlassung nicht gerechtfertigt.