AngG: § 27 Z 1 und Z 6
OLG Wien 29. 1. 2019, 7 Ra 58/18b
Der Kläger wurde nach mehr als 34 Dienstjahren vom beklagten Arbeitgeber entlassen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für den beklagten Arbeitgeber und seiner Funktion als Prokurist war der Kläger emotional eng mit dem Unternehmen verbunden. Er verlieh seinen Emotionen oft auch Ausdruck und hielt diese nicht zurück, regte sich manchmal über den Geschäftsführer auf, wenn dieser sich seiner Meinung nach in "seine" Projekte "einmischte", und äußerte in solchen Momenten seinen Ärger darüber gegenüber Mitarbeitern. So meinte er gegenüber L**** und D****, dass der Geschäftsführer keine Ahnung habe, in Anwesenheit von B**** und einem Auftraggeber, dass der "S**** nix zu sagen hat, er ist der Chef, man soll sich das direkt mit ihm ausmachen". Gegenüber D**** und einmal einem Kunden gegenüber meinte er, nachdem sich der Geschäftsführer eingemischt hatte und der Kläger darüber erbost war, dass der Geschäftsführer ein Trottel sei.