Im Arbeitsrecht spielt die Freiwilligkeit aktuell vor allem rund um die Lockerung der Arbeitszeitgrenzen eine beachtliche Rolle, da die durch BGBl I 2018/53 erfolgte Arbeitszeitreform im höheren Überstundenbereich Ablehnungs- und Wahlrechte zugunsten der Arbeitnehmer als zusätzliche Regulierungsinstrumente mehrfach einsetzt. Im Zusammenhang mit der Überstunden-Freiwilligkeit in § 7 Abs 6 AZG, wonach es Arbeitnehmern freisteht, Überstunden nach § 7 und § 8 Abs 1 und 2 AZG ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, betont Schrank ua, dass sich diese Bestimmung nicht durch eine vertragliche Vorausvereinbarung einer generellen Nichtablehnung aushebeln lassen kann und dass nur konkret anlassbezogene Selbstbindungen zuzulassen sind. Je Anlassfall stehe das gesetzliche Wahlrecht wohl nur einmal zu. Auch im Zusammenhang mit dem Abgeltungswahlrecht des § 10 Abs 4 AZG (Geld oder Zeitausgleich) wird die Anlassbezogenheit des Wahlrechts hervorgehoben. Das Wahlrecht stehe auch Arbeitnehmern mit Überstundenpauschal- oder All-in-Vereinbarungen zu. Bei Überstundenpauschalien könne die gesetzlich einseitige Wahl von Zeitausgleich zur Doppelzahlung bzw zur Entwertung der Pauschale führen, ohne dass dieser Effekt vom Gesetz intendiert sein kann. Da das Wahlrecht die Doppelvergütung durch Geld und bezahlten Zeitausgleich weder bezwecke noch erkennbar billige, sei das Behalten des zusätzlichen Entgeltvorteils weder mit dem Wahlrecht noch vertraglich oder mit Risikotragungsgründen zu rechtfertigen.