ASVG: § 333 Abs 3
Gemäß § 333 Abs 3 ASVG kommt das Dienstgeberhaftungsprivileg, auf das sich auch der Aufseher im Betrieb berufen kann, nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund des Gesetzes eine erhöhte Haftpflicht besteht. Darunter fallen auch Luftfahrzeuge wie ein Heißluftballon.