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Änderung der Car Policy - Was gilt es aus Dienstgebersicht zu beachten?

Thema - ArbeitsrechtRA Dr. Natalie Hahn/RAA Mag. Stefan BurischekARD 6644/4/2019 Heft 6644 v. 11.4.2019

Dienstgeber sehen sich insbesondere im Zusammenhang mit Umstrukturierungen zur Änderung ihrer bestehenden Car Policy11Dh eine unternehmensinterne Richtlinie zur Dienstwagennutzung. veranlasst, die dazu führen kann, dass einzelne Mitarbeiter ihren Anspruch auf einen Firmenwagen verlieren oder die Car Allowance zukünftig geringer dimensioniert werden soll. Mangels einschlägiger gesetzlicher und/oder kollektivrechtlicher Regelungen verweisen die Dienstverträge der Mitarbeiter in Sachen Firmenwagen in der Regel auf eine Car Policy in der jeweils gültigen Fassung, die ihrerseits einen Widerrufs- und Änderungsvorbehalt enthalten sollte. Das macht insofern Sinn, als es durch das Fehlen ausdrücklicher einschlägiger Vereinbarungen zwischen den Dienstvertragsparteien durch (betriebliche oder individuelle) Übung zu einer konkludenten Vereinbarung iSd § 863 ABGB und somit zu einer Arbeitsvertragsanpassung - ohne einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstgebers - kommen kann.22Vgl beispielsweise OGH 29. 10. 1993, 9 ObA 220/93, ARD 4529/30/94. Wurde eine Car Policy abgeschlossen und wurde diese durch Verweis im Dienstvertrag zu einem integrierenden Bestandteil desselben, stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob der Dienstgeber im Rahmen des vertraglich vereinbarten Gestaltungsrechts - abweichend von der bisherigen Praxis - die Dienstwagen-Regelungen einseitig abändern bzw sogar widerrufen kann.

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