Wird ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig beendet, so liegt je nach Sachverhalt immer eine berechtigte oder unberechtigte Entlassung bzw ein berechtigter oder unberechtigter vorzeitiger Austritt vor. Aus dieser Beurteilung ergibt sich in weiterer Folge, welchen der Vertragspartner eine Schadenersatzpflicht trifft oder welcher einen Schadenersatzanspruch gegen den anderen hat. Liegt ein Mitverschulden an der berechtigten bzw ausnahmsweise unberechtigten vorzeitigen Beendigung vor, so ist dieses Mitverschulden im Rahmen des Vorteilsausgleichs bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes zu berücksichtigen.