In den Ausschreibungen für die meisten Tätigkeiten bei der Europäischen Union waren bislang neben gründlichen Kenntnissen einer der 24 Amtssprachen der Union ausreichende Kenntnisse der deutschen, englischen oder französischen Sprache verlangt. Der EuGH hat nun aber klargestellt, dass die Vorgabe bestimmter Sprachen in Stellenbewerbungsverfahren bei EU-Organen grundsätzlich unzulässig ist. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache sei nur dann zulässig, wenn sie einem dienstlichen Interesse entspricht, in angemessenem Verhältnis zu ihm steht und mit klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien begründet ist (EuGH 26. 3. 2019, C-377/16 und C-621/16 P ).