In § 31a Abs 8 ASVG ist derzeit schon vorgesehen, dass ab 1. 1. 2020 nur noch e-cards mit Lichtbildern ausgegeben werden dürfen. Zu diesem Zweck ist der Hauptverband ermächtigt, Lichtbilder aus bestimmten behördlichen Beständen zu verarbeiten, und zwar aus den Beständen der Passbehörden, der Behörden, die mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises betraut sind, sowie aus den Beständen des Führerscheinregisters. Mit der vorliegenden ASVG-Änderung werden diesbezüglich nun auch die Bestände des Zentralen Fremdenregisters angefügt und die bestehenden Bestimmungen betreffend die Beibringung eines Lichtbilds überarbeitet: Den Karteninhabern ab Vollendung des 14. Lebensjahres, für die in den behördlichen Beständen kein Lichtbild vorhanden ist, lässt die Neuregelung nun die Wahl, ob sie das Lichtbild im Rahmen eines Pass-, Führerschein- oder E-ID-Verfahrens beibringen oder die neue zusätzliche Möglichkeit eines eigenen "Fotoerfassungsprozesses" bei den Dienststellen der SV-Träger nutzen (bzw ausländische Staatsbürger bei der Landespolizeidirektion). (BGBl I 2019/23)