RL 2008/94/EG : Art 8
Zu einem britischen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art 8 der RL 2008/94/EG (InsolvenzRL) ausnahmslos jedem einzelnen Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers einen Ausgleich garantieren müssen, der mindestens 50 % des Werts seiner erworbenen Ansprüche aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entspricht.