BAO: § 245 Abs 1
BFG 14. 11. 2018, RV/2101387/2017
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender; hiefür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl ua VwGH 6. 7. 2011, 2008/13/0149). Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht. Die Angabe einer Kanzleimitarbeiterin, das Poststück (hier: eine Beschwerde an das Finanzamt) versandt zu haben, ist daher kein Beweis für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde.