BAO: § 85 Abs 1
BFG 14. 12. 2018, RV/4100455/2011
Kann der steuerliche Vertreter nicht nachweisen, dass er eine dem Finanzamt per E-Mail übermittelte Beschwerde auch auf postalischem Weg sandte und die Beschwerde auch beim Finanzamt einlangte, so liegt mangels Eingabe noch keine Beschwerde vor, die das BFG zu behandeln hatte.