MSchG: § 15f Abs 1
VKG: § 7c
Bei einer jährlichen Leistungsprämie, deren Höhe vom Zielerreichungsgrad entsprechend einer jährlich zu schließenden Zielvereinbarung abhängig ist, handelt es sich um einen sonstigen Bezug iSd § 15f Abs 1 MSchG, der bei Fehlen einer günstigeren Vereinbarung in jenen Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, um die Dauer der Karenz zu kürzen ist. Ist bei voller Zielerreichung eine Prämie iHv € 3.000,- vereinbart, befand sich der Arbeitnehmer aber im betreffenden Jahr zwei Monate in Väterkarenz, errechnet sich die zustehende Leistungsprämie entsprechend der konkreten Zielerreichung ausgehend von einer maximalen jährlichen Leistungsprämie von € 2.500,- (Aliquotierung des Höchstbetrages um die Zeit der Väterkarenz).