ABGB: § 879, § 1151
OGH 25. 1. 2019, 8 ObA 75/18i
Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlt ein sachlicher Grund für die Befristung, ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Ob die Aneinanderreihung von Dienstverträgen unter den konkret gegebenen Umständen gerechtfertigt ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die regelmäßig keinen Anlass für grundlegende Ausführungen des OGH bietet.