ABGB: § 879, § 1151
OLG Wien 29. 1. 2019, 10 Ra 68/18w
Sogenannte Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Die erste Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich zulässig, bereits die erste befristete Verlängerung ist jedoch darauf zu prüfen, ob damit nicht die Bestimmungen des Kündigungsschutzes oder Vorschriften über Kündigungsfristen und Kündigungstermine umgangen werden. Für die zweite Befristung wird somit schon eine sachliche Rechtfertigung verlangt. Als Rechtfertigungsgründe kommen nach der Rechtsprechung die im MSchG ausdrücklich aufgezählten Tatbestände für eine zulässige Befristung des Dienstverhältnisses in Betracht. Demnach ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht.