Durch eine Änderung von ASVG und FSVG wird normiert, dass freiberuflich tätige Ärzte, die als Vertreter von Ordinationsstätteninhabern (von Gruppenpraxis-Gesellschaftern) oder in Not- und Bereitschaftsdiensten tätig sind, ab 19. 3. 2019 in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG teilversichert sind (statt wie bisher der Vollversicherung nach dem ASVG zu unterliegen). (BGBl I 2019/20)